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Dominik StellaRechtsanwalt für Arbeitsrecht

M&A und Transaktionen

Bei Transaktionen entscheidet das Arbeitsrecht oft über Kaufpreis und Zeitplan: Pensionszusagen, Betriebsvereinbarungen, Schlüsselpersonen und die Einbindung des Betriebsrats. Ich begleite Käufer, Verkäufer und Investoren arbeitsrechtlich durch den gesamten Deal, von der Due Diligence über Garantien und Freistellungen im Kaufvertrag bis zur Überleitung und Harmonisierung der Belegschaften nach dem Closing. Die Ergebnisse sind so aufbereitet, dass Deal-Teams sie direkt in Verhandlung und Bewertung verwenden können.

Typische Mandate

  • Arbeitsrechtliche Due Diligence für Käufer und Verkäufer
  • Garantien und Freistellungen im Unternehmenskaufvertrag
  • Share Deal und Asset Deal: Betriebsübergang nach §§ 3 ff AVRAG
  • Information und Einbindung des Betriebsrats nach §§ 108 f ArbVG
  • Schlüsselpersonen, Change-of-Control-Klauseln und Retention
  • Carve-outs, Integration und Harmonisierung nach dem Closing

Häufige Fragen

Gehen bei einem Share Deal die Arbeitsverhältnisse über?

Nein, sie bleiben unverändert bestehen. Beim Share Deal wechselt nur der Eigentümer der Gesellschaft, Arbeitgeber bleibt dieselbe Gesellschaft.

Worauf achtet eine arbeitsrechtliche Due Diligence?

Auf alles, was Kosten, Haftung oder Integrationsaufwand auslöst. Dazu gehören Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen, Pensionszusagen und Abfertigungsansprüche, Verträge von Schlüsselpersonen samt Change-of-Control-Klauseln, der Einsatz von Fremdpersonal und freien Dienstnehmern, laufende Verfahren sowie die Einhaltung von Arbeitszeit- und Entgeltvorschriften. Das Ergebnis ist ein Bericht, der Risiken nach Bedeutung ordnet und Vorschläge für Kaufvertrag und Integration enthält.

Muss der Betriebsrat bei einem Betriebsübergang informiert werden?

Ja, und zwar rechtzeitig vor dem Übergang. Nach § 108 Abs 2a ArbVG ist der Betriebsrat über Grund, Zeitpunkt und Folgen des Übergangs sowie über die in Aussicht genommenen Maßnahmen zu informieren und auf Verlangen mit ihm zu beraten. Gibt es keinen Betriebsrat, sind die Arbeitnehmer selbst nach § 3a AVRAG zu informieren. Führt die Transaktion zu einer Betriebsänderung, kommen die Rechte nach § 109 ArbVG hinzu.

Schildern Sie mir Ihr Anliegen.

Für die erste Anfrage genügen wenige Eckdaten und der Name der Gegenseite, damit ich Interessenkonflikte ausschließen kann.