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Dominik StellaRechtsanwalt für Arbeitsrecht

Restrukturierung und Transformation

Umstrukturierungen scheitern selten am Konzept, sondern an Fristen, Mitbestimmung und Kommunikation. Ich begleite Unternehmen arbeitsrechtlich durch Ausgliederungen und Betriebsübergänge, Personalabbau samt Frühwarnsystem, Standortschließungen und Sozialplanverhandlungen, und ich sorge dafür, dass Zeitplan, Betriebsrat und Kommunikation zusammenpassen.

Typische Mandate

  • Ausgliederung und Betriebsübergang nach §§ 3 ff AVRAG
  • Personalabbau, Frühwarnsystem nach § 45a AMFG
  • Betriebsänderung und Sozialplan nach § 109 ArbVG
  • Standortschließungen und Verlagerungen
  • Neue Arbeitsmodelle und Organisationsänderungen
  • Arbeitsrechtliche Fragen in Sanierung und Insolvenz

Häufige Fragen

Was passiert mit den Arbeitsverhältnissen bei einem Betriebsübergang?

Sie gehen automatisch auf den Erwerber über. Nach § 3 AVRAG tritt der neue Inhaber mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Kündigungen, die wegen des Übergangs ausgesprochen werden, sind unwirksam. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder betriebliche Pensionszusagen nicht übernimmt, können Arbeitnehmer dem Übergang widersprechen.

Wann muss ein Personalabbau beim AMS angezeigt werden?

Mindestens 30 Tage vor der ersten Kündigungserklärung, wenn innerhalb von 30 Tagen bestimmte Schwellen erreicht werden. Das Frühwarnsystem nach § 45a AMFG greift etwa bei fünf Beendigungen in Betrieben mit 21 bis 99 Beschäftigten, bei fünf Prozent in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten, bei 30 Beendigungen in größeren Betrieben und bei fünf Beendigungen von Arbeitnehmern ab 50 Jahren. Mitzuzählen sind auch vom Arbeitgeber veranlasste einvernehmliche Auflösungen. Kündigungen vor Ablauf der Frist sind grundsätzlich unwirksam.

Ist ein Sozialplan verpflichtend?

In Betrieben mit dauernd mindestens 20 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat bei einer Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Belegschaft bringt, einen Sozialplan erzwingen (§ 109 Abs 3 ArbVG). Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle. Ein früh verhandelter Sozialplan ist deshalb meist planbarer als ein erzwungener.

Schildern Sie mir Ihr Anliegen.

Für die erste Anfrage genügen wenige Eckdaten und der Name der Gegenseite, damit ich Interessenkonflikte ausschließen kann.