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Dominik StellaRechtsanwalt für Arbeitsrecht

Betriebsrat und Kollektivverhandlungen

Mit dem Betriebsrat wird verhandelt, nicht gestritten. Ich bereite Unternehmen auf Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen vor, kläre, welche Maßnahmen zustimmungspflichtig sind, und vertrete Arbeitgeber in Verhandlungen mit Betriebsrat und Gewerkschaft sowie vor der Schlichtungsstelle.

Typische Mandate

  • Betriebsvereinbarungen: Entwurf, Verhandlung, Kündigung
  • Zustimmungspflichtige Maßnahmen nach §§ 96, 96a ArbVG
  • Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats
  • Kollektivvertragliche Einstufung und Anwendbarkeit
  • Verfahren vor der Schlichtungsstelle
  • Begleitung von Betriebsratswahlen

Häufige Fragen

Welche Maßnahmen brauchen die Zustimmung des Betriebsrats?

Nach § 96 ArbVG unter anderem Disziplinarordnungen, Personalfragebögen, die über allgemeine Angaben hinausgehen, Kontrollmaßnahmen und technische Systeme, die die Menschenwürde berühren, sowie leistungsbezogene Prämien- und Akkordsysteme. Ohne Betriebsvereinbarung sind solche Maßnahmen unzulässig. Für Personaldatensysteme und Beurteilungssysteme nach § 96a kann die Zustimmung durch die Schlichtungsstelle ersetzt werden.

Was ist eine Betriebsvereinbarung?

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat in Angelegenheiten, die Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten (§ 29 ArbVG). Sie wirkt unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse im Betrieb. Je nach Art ist sie freiwillig, erzwingbar oder notwendig, was auch über ihre Kündbarkeit entscheidet.

Wie lange dauert eine Verhandlung über eine Betriebsvereinbarung?

Das hängt vom Gegenstand und von der Vorbereitung ab. Einfache Vereinbarungen sind oft in wenigen Wochen abgeschlossen, Vereinbarungen zu Kontrollsystemen oder Umstrukturierungen dauern länger.

Schildern Sie mir Ihr Anliegen.

Für die erste Anfrage genügen wenige Eckdaten und der Name der Gegenseite, damit ich Interessenkonflikte ausschließen kann.