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Dominik StellaRechtsanwalt für Arbeitsrecht

Führungskräfte und Organe

Bei Führungskräften treffen Gesellschafts- und Arbeitsrecht aufeinander: Die Organstellung endet mit der Abberufung, der Anstellungsvertrag folgt eigenen Regeln. Ich gestalte und verhandle Geschäftsführer- und Vorstandsverträge, begleite Trennungen und berate auch Führungskräfte persönlich, wenn es um ihren eigenen Vertrag oder Exit geht.

Typische Mandate

  • Geschäftsführer- und Vorstandsverträge
  • Abberufung, Trennung und Exit-Vereinbarungen
  • Leitende Angestellte und Arbeitszeitrecht
  • Konkurrenzklauseln und Geheimhaltung
  • Change-of-Control- und Abfindungsregelungen
  • Beratung von Führungskräften in eigener Sache

Häufige Fragen

Ist ein GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer?

Das hängt von seiner Stellung ab. Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss sind häufig Angestellte im Sinne des AngG. Wer die Gesellschaft beherrscht, ist es in der Regel nicht. Vorstandsmitglieder einer AG sind darüber hinaus in aller Regel freie Dienstnehmer und keine Arbeitnehmer. Organstellung und Anstellungsvertrag sind zu trennen: Die Abberufung beendet nicht automatisch den Vertrag.

Wann ist eine Konkurrenzklausel wirksam?

Nur in engen Grenzen. Sie darf höchstens ein Jahr gelten, sich nur auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen und das Fortkommen nicht unbillig erschweren. Unterhalb einer gesetzlichen Entgeltgrenze ist sie unwirksam, eine Konventionalstrafe ist bei neueren Verträgen mit sechs Netto-Monatsentgelten gedeckelt. Diese Grenzen gelten für Arbeitnehmer; bei Organmitgliedern, die nicht Arbeitnehmer sind, ist die Klausel nur auf Sittenwidrigkeit zu prüfen (§ 879 ABGB).

Was sollte ein Geschäftsführervertrag jedenfalls regeln?

Mindestens Bestellung und Abberufung im Verhältnis zum Vertrag, Laufzeit und Kündigung, fixe und variable Vergütung, Konkurrenz- und Geheimhaltungspflichten, D&O-Versicherung, Nebentätigkeiten sowie die Folgen eines Kontrollwechsels.

Schildern Sie mir Ihr Anliegen.

Für die erste Anfrage genügen wenige Eckdaten und der Name der Gegenseite, damit ich Interessenkonflikte ausschließen kann.